Satzung des Energieverein Bidingen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Energieverein Bidingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Bidingen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1.)    Zweck des Vereins ist die aktive Förderung von Umweltprojekten, die der Nachhaltigkeit, der Effizienz, der Energieeinsparung, der Energiespeicherung und vor allem der umweltschonenden Energieerzeugung aus Wind, Wasser, Biomasse, Sonne und anderen erneuerbaren Energieformen dienen. Ebenso ist die Bildung und Pflege des Umweltbewusstseins der Bevölkerung am Ort durch Öffentlichkeitsarbeit und Information ein wichtiger Aufgabenbereich.    

2.)    Ein weiteres Ziel ist die finanzielle Förderung und Unterstützung von sozialen Zwecken, Aufgaben und Projekten. Unterstützt werden soziale Einrichtungen und notleidende, hilfsbedürftige Menschen, sowie Gruppen, die Geld zur Selbsthilfe benötigen um ihre Not zu lindern. Not in der örtlichen Gemeinde hat Vorrang.

3.)    Der Verein sammelt Spenden.

4.)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anlage des Vereinsvermögens. Wenn möglich wird in örtliche Umweltprojekte investiert und die daraus erzielten Gewinne dem Vereinszweck entsprechend § 2 Pkt. 1. und 2. zugeführt.

    

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

Förderndes und aktives Mitglied kann jede dem Vereinsziel nahestehende Person werden.

Der Antrag und die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mit dem einmaligen Beitrag von 100.- Euro wird man Mitglied im Verein, es werden keine weiteren Beiträge erhoben.

Es bleibt jedem Mitglied selbst überlassen, ob er den Verein und seine Ziele mit weiteren Beiträgen unterstützt.

Die Mitgliederversammlung kann die Höhe der Mitgliedsbeiträge anpassen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)      Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)      Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)      Verwaltung des Vereinsvermögens,

e)      Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f)       Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

g)      Sammlung von Informationen über Projekte von regenerativer Energie, sowie Registrierung von Gegenbewegungen und die Weiterleitung dieser Informationen an die Vereinsmitglieder,

h)      Verfolgung der Ziele des Vereins siehe § 2 und Werbung für die Absichten des Vereins.

 

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.


Der Vorsitzende ist berechtigt, die Gründungssatzung so zu ändern, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

 

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Wenn mindestens 3 der 4 Vorstandsmitglieder einer Entscheidung zustimmen, ist ein Beschluss gültig.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Spenden und den erwirtschafteten Gewinnen aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b)      Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

c)      Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d)      Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

e)      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f)       Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mit Beschlussfassung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprachen einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 13 Auflösung  

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bidingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke gemäß
§ 2 Pkt. 1. und 2. zu verwenden hat.

 

 

 

Bidingen, den 06.11.2012

 

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Mitgliedsantrag Energieverein Bidingen e.V.
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Aktuelle Spendensumme:

 

57.045,- €